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Definition Das „Meister-BAföG“ (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) unterstützt die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell und erleichtert die Gründung von Existenzen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung - grundsätzlich in allen Berufsbereichen, einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Voraussetzungen Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss). Eine Altersgrenze besteht nicht. Antragstelle Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Förderungsdauer Vollzeitmaßnahmen werden längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate (Förderungshöchstdauer) gefördert. Dieser Zeitraum kann in bestimmten Härtefällen um maximal 12 Monate verlängert werden. Des Weiteren müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (maximaler Zeitrahmen) absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sie sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden. Rückzahlung
Das Darlehen ist nach Ende der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, maximal jedoch nach sechs Jahren, innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € zu tilgen. Die Absolventen der Fortbildungsmaßnahme können ab dem Beginn ihrer Rückzahlungspflicht zwischen einem festen und einem variablen Zins wählen, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. Der variable Zins wird jährlich am 1. April und am 1. September für jeweils ein halbes Jahr festgelegt. Er richtet sich nach dem „European Interbank Offered Rate“ (EURIBOR), zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags. Darüber hinaus wird ab Beginn der Rückzahlungspflicht ein Zuschlag zum Ausgleich der Ausfallrisiken erhoben.
Erlass für bestandene Abschlussprüfung:
Stundung/Erlass wegen Kindererziehung: Förderungshöhe
Der Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe von 30,5% aus einem Zuschuss, im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen. Diese Förderung ist alters-, einkommens- und vermögensunabhängig.
Unterhaltsbeiträge im Detail: Für jedes weitere Kind erhöht sich der Darlehensanteil um 210 € (für ab dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen) und wird zu 50% als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von 113 € ohne Kostennachweis erhalten. Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert. Die Unterhaltsbeiträge sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie reduzieren sich daher um etwaiges anrechenbares Einkommen und Vermögen der Teilnehmer bzw. anrechenbares Einkommen ihrer von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oberhalb der Freibeträge.
Förderung zwischen Maßnahmeende und Prüfung: Weitere Informationen Gründen oder übernehmen Geförderte innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz, werden auf Antrag 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden haben und spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt sein darf. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses noch bestehen. Infos unter: www.meister-bafoeg.info |